Satzung für met4a e.V. / Medical Education and Training for Africa
§ 1
Der Verein führt den Namen „Medical Education and Training for Africa“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Medical Education and Training for Africa e. V.“
Der Sitz des Vereins ist Remscheid.
§ 2
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärzten/-innen und ärztlichem Fachpersonal mit dem Ziel der nachhaltigen Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens in den Projektländern in Afrika. Darüber hinaus kann dort humanitäre medizinische Hilfe geleistet werden.
§ 4
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder juristische Personen, aus dem In- und Ausland, werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (postalisch oder elektronisch) an den Vorstand zu stellen. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag.
Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber / der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs-berechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche (postalisch oder elektronisch übermittelt) Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungs-gemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9
Von den Mitgliedern werden Beiträge im 3.Quartal eines jeden Jahres erhoben. Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Bezahlung erfolgt durch Bankeinzug oder Banküberweisung. Im Jahr der Aufnahme in den Verein hat das Mitglied den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 10
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der gf. Vorstand.
§ 11
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Entgegennahme der Berichte des Vorstands, die Wahl von zwei Kassenprüfern (m/w), die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der gf. Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich (postalisch oder elektronisch übermittelt) unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich (postalisch oder elektronisch übermittelt) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich (postalisch oder elektronisch übermittelt) beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitglieder-versammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen (postalisch oder elektronisch übermittelt) Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der persönlich anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem / der 1. und 2. Vorsitzenden und dem / der Schatzmeister(in). Diese drei Personen werden im Folgenden als gf. Vorstand bezeichnet. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der gf. Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Vorbereitung des Haushaltsplans.
Der gf. Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Angestellte des Vereins können nicht in den gf. Vorstand gewählt werden. Kandidaten(-innen) zur Vorstandswahl können auch in Abwesenheit zum Vorstandsmitglied gewählt werden, sofern eine schriftliche (postalisch oder elektronisch übermittelt) Einverständniserklärung des(der) Kandidaten(-in) der Mitgliederversammlung am Tag der Wahl vorliegt.
Wahlvorschläge seitens wahlberechtigter Mitglieder zu Vorstandskandidaten(-innen) können schriftlich (postalisch oder elektronisch übermittelt) bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim gf. Vorstand eingereicht werden.
Wahlberechtigte Mitglieder, die nicht persönlich an der Vorstandswahl teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Vergabe einer Vollmacht an ein anderes Vereinsmitglied, welches nicht Mitglied des amtierenden Vorstands ist, schriftlich (postalisch oder elektronisch übermittelt) übertragen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des / der Ausgeschiedenen ein(e) Nachfolger(in) zu wählen.
§ 13
Der gf. Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Einrichtung eines fachlichen oder wissenschaftlichen Beirats vorschlagen. Dieser Beirat darf höchstens zehn Personen umfassen, welche Mitglieder des Vereins sind und als solche ein aktives und passives Wahlrecht haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Wahlberechtigte Mitglieder, die nicht persönlich an der Beiratswahl teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Vergabe einer Vollmacht an ein anderes Vereinsmitglied schriftlich (postalisch oder elektronisch) übertragen. Angestellte des Vereins können nicht in den Beirat gewählt werden.
Wahlvorschläge seitens wahlberechtigter Mitglieder zu Beiratskandidaten(-innen) können schriftlich (postalisch oder elektronisch übermittelt) bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim gf. Vorstand eingereicht werden.
Kandidaten(-innen) zur Beiratswahl können auch in Abwesenheit zum Beiratsmitglied gewählt werden, sofern eine schriftliche (postalisch oder elektronisch übermittelt) Einverständniserklärung des (der) Kandidaten(in) der Mitgliederversammlung am Tag der Wahl vorliegt.
§ 14
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine(n) Geschäftsführer(in) bestellen. Diese(r) ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 15
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer(-innen). Diese dürfen weder dem gf. Vorstand noch Beirat angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig.
Wahlberechtigte Mitglieder, die nicht persönlich an der Kassenprüferwahl teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Vergabe einer Vollmacht an ein anderes Vereinsmitglied, welches nicht Mitglied des amtierenden gf. Vorstandes ist, schriftlich (postalisch oder elektronisch) übertragen.
Wahlvorschläge seitens wahlberechtigter Mitglieder zu Kassenprüferkandidaten(-innen) können schriftlich (postalisch oder elektronisch übermittelt) bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim gf. Vorstand eingereicht werden.
Kandidaten(-innen) zur Kassenprüferwahl können auch in Abwesenheit zum (zur) Kassenprüfer(-in) gewählt werden, sofern eine schriftliche (postalisch oder elektronisch übermittelt) Einverständniserklärung des (der) Kandidaten(in) der Mitgliederversammlung am Tag der Wahl vorliegt.
Tritt ein (e) Kassenprüfer(-in) während der Amtszeit zurück oder ist er (sie) an der Durchführung der Kassenprüfung dauerhaft gehindert, kann der gf. Vorstand eine(n) Ersatzkassenprüfer(-in) bestellen, der (die) in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu einem Mitglied des gf. Vorstands steht und auch nicht Angestellte(r) des Vereins sein darf. Findet der gf. Vorstand keine(n) Ersatzprüfer(-in), ist er berechtigt, eine externe Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung als zweite(n) Kassenprüfer(-in) zu bestellen.
(2) Im Rahmen der Kassenprüfung erfolgt die Prüfung:
- der Kasse,
- der Kontostände der Vereinskonten,
- der Einhaltung des Haushaltsplans nach Höhe und Inhalt der einzelnen Ansätze,
- der Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege,
- der Buchungen auf Ordnungsmäßigkeit,
- der Übersichtlichkeit der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben
(3) Die Kassenprüfung findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr, spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung statt, in der über die Entlastung des gf. Vorstandes beschlossen werden soll. Der gf. Vorstand organisiert die ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung der Kassenprüfung, Das Ergebnis der Kassenprüfung wird den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung vorgelegt. Die Kassenprüfer(-innen) informieren den gf. Vorstand unverzüglich, wenn sie Unregelmäßigkeiten, gravierende Fehler oder Verstöße gegen die Satzung feststellen.
§16
Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt in den Verein stimmt das Mitglied zu, dass für die Verwaltung der Mitgliedschaft erforderliche personenbezogene Daten vom Verein Medical Education and Training for Africa e.V. gespeichert werden dürfen: Adresse (postalisch, e-mail), Alter, Beruf, Bankverbindung, Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
(2) Personenbezogene Daten werden in dem bestehenden vereinseigenen EDV-System gespeichert. Sie liegen im ausschließlichen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des ersten und zweiten Vorsitzenden und des Schatzmeisters.
(3) Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung und Daten, die zur Planung und Durchführung von Projekteinsätzen erforderlich sind.
(4) Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubten Nutzung durch Dritte geschützt.
Sollte der Verein ein Kooperationsabkommen mit anderen Vereinen bzw. Hilfsorganisationen abschließen, kann eine Übermittlung personenbezogener Daten erforderlich sein (Name, Telefonnummer, e-mail-adresse).
Ein Mitglied kann dieser Übermittlung widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden seine personenbezogenen Daten in den zu übermittelnden Unterlagen gelöscht.
Im Rahmen der Planung und Durchführung von Projekteinsätzen erhebt der Verein personenbezogene Daten (Name, Alter, Adressen (postalisch und e-mail), Bankverbindungen, Photos) von Projektteilnehmern, die nicht Mitglied des Vereins sind. Die interne Verarbeitung, die Weitergabe an Vereinsmitglieder und anderen Nicht-Vereinsmitglieder, sowie die Veröffentlichung dieser Daten erfolgt nur, wenn dies zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlich ist. Ein davon betroffenes Nicht-Vereinsmitglied kann diesem Vorgehen widersprechen; im Falle eines Widerspruches unterbleibt die interne Verarbeitung und/oder die Weitergabe an Vereinsmitglieder bzw. anderen Nicht-Vereinsmitgliedern und/oder die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefonnummern und e-mail-Adressen einzelner Mitglieder). Eine solche Verwendung ist ausgeschlossen, wenn sich aus den Daten Anhaltspunkte für ein besonderes schutzwürdiges Interesse ergeben, die der Verarbeitung oder Nutzung entgegenstehen.
Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse Projektergebnisse und besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten in der Vereinszeitschrift, im elektronischen newsletter, auf der Homepage oder durch Vorträge auf Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.
Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann der gf. Vorstand anderen Mitgliedern bei berechtigtem Interesse gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
Beim Vereinsaustritt bzw. mit Beendigung der Mitgliedschaft werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung gelöscht. Ausnahme: Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden entsprechend den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
17 §
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den steuerbegünstigten Verein German Doctors e. V., Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Remscheid, 07. Juli 2018